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   VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19   

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VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19 (https://dejure.org/2021,538)
VG Schleswig, Entscheidung vom 13.01.2021 - 9 A 25/19 (https://dejure.org/2021,538)
VG Schleswig, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 9 A 25/19 (https://dejure.org/2021,538)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Gewissensgründe

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Der Gesetzgeber geht - wie sich aus der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 StAG ergibt -, davon aus, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich vermieden bzw. eine begrenzte Ausnahme bleiben soll, auch wenn die früher vertretene Auffassung des "unerwünschten Übels" (BVerfG, Beschluss vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88, Rn. 3, juris) nicht mehr in dieser Rigorosität gilt; verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 20.19, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 20, juris).

    Ausgeschlossen sind von vornherein schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken wie etwa die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt, das aktive und passive Wahlrecht und sonstige Formen der an die Staatsangehörigkeit geknüpften Mitwirkung bei der staatlichen oder kommunalen Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10, Rn. 30, juris; VGH Mannheim Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 30, juris).

    Denn hierbei handelt es sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung allein von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 30 und 36, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.9 -, Rn. 16 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, Rn. 69, juris).

    Aus den selben wie den eben genannten Gründen sind außerdem im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG psychosoziale Nachteile wie etwa familiäre Spannungen und Ansehensverlust nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 59, m. w. N.).

    Schließlich ist eine geltend gemachte "Gruppenbetroffenheit" ebenso nicht berücksichtigungsfähig, weil die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG nicht an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe anknüpft, sondern an die konkrete Person des Einbürgerungsbewerbers (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 35, juris).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle der Klägerin biographisch eine außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat vorliegt, die sich nach außen in besonderer Weise manifestiert hat und dass diese Bindung automatisch mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft verloren ginge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18-. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 34, juris).

    Die Gewissensfreiheit schützt auch das forum externum - also ein Tun und Unterlassen am eigenen Gewissen orientiert, sodass von der öffentlichen Gewalt kein Zwang ausgehen darf, wider dem eigenen Gewissen zu handeln (vgl. zu alldem: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 37 f., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16 -, Rn. 36 ff., juris; jeweils m. w. N.).

    Hierbei ist auch zu beachten, dass das den objektivrechtlichen Gehalten des Art. 4 Abs. 1 GG folgende staatliche "Wohlwollensgebot" gegenüber demjenigen, der sich auf Art. 4 Abs. 1 GG beruft, nicht grenzenlos ist und insbesondere nicht das Recht umfasst, die Rechtsordnung nur nach den eigenen Glaubens- und Gewissensvorstellungen zu gestalten, oder zu verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. zu alldem: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 24, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 S 996/18 -, Rn. 40 f., juris).

    Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 -, Rn. 25, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, Rn. 82, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 45, juris), sodass schon nach o. g. auch ein Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nicht besteht.

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit findet seinen Grund u. a. in dem Bedürfnis nach klarer Zuordnung von Personen unter das Rechts- und Schutzregime eines Staates und in dem Bestreben Rechtsanwendungskonflikte zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 8, juris).

    Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich allerdings, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10-, Rn. 30, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 18, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, Rn. 63, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 3, m. w. N.).

    Hierbei ist auch zu beachten, dass das den objektivrechtlichen Gehalten des Art. 4 Abs. 1 GG folgende staatliche "Wohlwollensgebot" gegenüber demjenigen, der sich auf Art. 4 Abs. 1 GG beruft, nicht grenzenlos ist und insbesondere nicht das Recht umfasst, die Rechtsordnung nur nach den eigenen Glaubens- und Gewissensvorstellungen zu gestalten, oder zu verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. zu alldem: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 24, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 S 996/18 -, Rn. 40 f., juris).

    Nach der als solchen ermessensfehlerfreien Handhabung dieser Ausnahme in der Praxis muss das herausragende öffentliche Interesse an der Einbürgerung gerade die Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 27, juris).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10

    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch;

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Ausgeschlossen sind von vornherein schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken wie etwa die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt, das aktive und passive Wahlrecht und sonstige Formen der an die Staatsangehörigkeit geknüpften Mitwirkung bei der staatlichen oder kommunalen Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10, Rn. 30, juris; VGH Mannheim Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18, Rn. 30, juris).

    Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich allerdings, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10-, Rn. 30, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 18, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, Rn. 63, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 3, m. w. N.).

    Denn hierbei handelt es sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung allein von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 30 und 36, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.9 -, Rn. 16 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, Rn. 69, juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher - sofern er erheblich sein sollte - im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz1 StAG ("besonders schwerwiegende Bedingungen") Berücksichtigung finden könnte, weil diese Norm als sogenannte Generalklausel bzw. Auffangtatbestand verstanden werden muss und die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. zu diesem Streit bzw. den einzelnen Ansichten: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 37 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2005 - 12 S 1695/05 - Rn. 30, juris; OVG Münster Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14, Rn. 68, juris, und Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07, Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 12 LB 99/12 -, Rn. 66, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16-, Rn. 30, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand März 2020, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 1, Rn. 9; jeweils m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 01.03.2017 - 4 K 2840/16

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Erbrechtsbeschränkungen;

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher - sofern er erheblich sein sollte - im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz1 StAG ("besonders schwerwiegende Bedingungen") Berücksichtigung finden könnte, weil diese Norm als sogenannte Generalklausel bzw. Auffangtatbestand verstanden werden muss und die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. zu diesem Streit bzw. den einzelnen Ansichten: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 37 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2005 - 12 S 1695/05 - Rn. 30, juris; OVG Münster Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14, Rn. 68, juris, und Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07, Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 12 LB 99/12 -, Rn. 66, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16-, Rn. 30, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand März 2020, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 1, Rn. 9; jeweils m. w. N.).

    Die Gewissensfreiheit schützt auch das forum externum - also ein Tun und Unterlassen am eigenen Gewissen orientiert, sodass von der öffentlichen Gewalt kein Zwang ausgehen darf, wider dem eigenen Gewissen zu handeln (vgl. zu alldem: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 37 f., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16 -, Rn. 36 ff., juris; jeweils m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 19 A 1448/07

    Anspruch eines russischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung unter Hinnahme von

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Denn hierbei handelt es sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung allein von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 30 und 36, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.9 -, Rn. 16 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 33, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, Rn. 69, juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher - sofern er erheblich sein sollte - im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz1 StAG ("besonders schwerwiegende Bedingungen") Berücksichtigung finden könnte, weil diese Norm als sogenannte Generalklausel bzw. Auffangtatbestand verstanden werden muss und die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. zu diesem Streit bzw. den einzelnen Ansichten: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 37 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2005 - 12 S 1695/05 - Rn. 30, juris; OVG Münster Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14, Rn. 68, juris, und Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07, Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 12 LB 99/12 -, Rn. 66, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16-, Rn. 30, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand März 2020, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 1, Rn. 9; jeweils m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 630/14

    Beschränkbarkeit der Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich allerdings, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10-, Rn. 30, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, Rn. 18, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, Rn. 63, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 3, m. w. N.).

    Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher - sofern er erheblich sein sollte - im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz1 StAG ("besonders schwerwiegende Bedingungen") Berücksichtigung finden könnte, weil diese Norm als sogenannte Generalklausel bzw. Auffangtatbestand verstanden werden muss und die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. zu diesem Streit bzw. den einzelnen Ansichten: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, Rn. 37 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2005 - 12 S 1695/05 - Rn. 30, juris; OVG Münster Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14, Rn. 68, juris, und Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07, Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 12 LB 99/12 -, Rn. 66, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 2840/16-, Rn. 30, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand März 2020, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 1, Rn. 9; jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 17.05

    Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache,

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig, sodass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zustehet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 17.05 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16

    Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 -, Rn. 25, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, Rn. 82, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 45, juris), sodass schon nach o. g. auch ein Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nicht besteht.
  • VG Stuttgart, 02.07.2013 - 11 K 1279/13

    Einbürgerungszusicherung: Fehlen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Ein solches herausragendes öffentliches Interesse - also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02. Juli 2013 - 11 K 1279/13 -, Rn. 7, juris) - hat die Beklagte hier zutreffend nicht erkennen können.
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12

    Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus

    Auszug aus VG Schleswig, 13.01.2021 - 9 A 25/19
    Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 -, Rn. 25, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, Rn. 82, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 12 S 996/18 -, Rn. 45, juris), sodass schon nach o. g. auch ein Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nicht besteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 12 S 1695/05

    Einbürgerungsverfahren bei Widerruf der Asylanerkennung

  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 B 20.19

    Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung; Darlegung eines

  • BVerfG, 16.09.1990 - 2 BvR 1864/88

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Forderung nach Aufgabe der bisherigen

  • VG Neustadt, 07.09.2022 - 5 K 63/22

    Einbürgerung eines US-Bürgers; doppelte Staatsbürgerschaft

    Es reicht daher nicht, dass die Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorrangig den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Einbürgerungsbewerbers dient und eine positive Entscheidung bringt (VG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2021 - 9 A 25/19 -, juris).
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